Am 16. Dezember beschloss der Rat der Europäischen Union das zwar reichlich entschärfte, jedoch weiterhin umstrittene ACTA-Abkommen. Ich fragte zwei Rechtsexperten, welche Bedeutung das in diesem Zusammenhang diskutierte „Three Strikes“-Modell zur Sperrung von Internetzugängen bei Urheberrechtsverletzungen haben könnte.
Auf der letzten Seite eines Berichts des EU-Rats für Landwirtschaft und Fischerei vom letzten Freitag findet sich ein Beschluss zur Umsetzung des „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (kurz: ACTA). Ein Schelm, wer Böses ob des gewählten, wenig öffentlichkeitswirksamen Ortes der Bekanntgabe denkt. Als nächste Instanz muss nun das EU-Parlament zustimmen. Doch dort regt sich Widerstand. Grüne und liberale EU-Abgeordnete wollen das Anti-Piraterieabkommen vom Europäischen Gerichtshof prüfen lassen. Vor allem die Film- und Musikindustrie hatte in der Vergangenheit immer wieder Druck auf die Politik ausgeübt, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um effektiv gegen Raubkopierer (insbesondere in puncto Filesharing) vorgehen zu können. Zur Untermauerung ihrer Position berufen sich diese Branchen regelmäßig auf selbst in Auftrag gegebene Studien und fordern etwa ein Warnhinweismodell. Wenn sie nicht ins Bild passt, kann solch eine Studie aber auch schon mal weggeschlossen werden.
In Deutschland wird derzeit noch über die Optionen für konkrete Sanktionen bzw. Alternativen zu der weit verbreiteten (Massen-)Abmahnpraxis gegen Filesharer diskutiert. Der Bundestagsabgeordnete Siegfried Kauder brachte gar die Sperrung des Internetzugangs für Raubkopierer ins Spiel, ruderte aber kürzlich mit seiner Forderung wieder zurück. In Frankreich dagegen wurde die Möglichkeit der Sperrung von Internetzugängen nach dem „Three Strikes“-Modell mit dem „Hadopi“-Gesetz bereits 2009 geschaffen. Alsbald könnten erste Sanktionen gerichtlich geprüft werden.
Ich habe die auf IT-Recht spezialisierten Anwälte Sebastian Dosch und Dr. Tobias Keber gebeten, das rund um ACTA diskutierte „Three Strikes“-Modell aus nationaler und internationaler Perspektive auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für Dosch wäre die Sperrung von Internetzugängen nicht verhältnismäßig. Er plädiert dafür, das Urheberrecht in seiner Gesamtheit zu überdenken und den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Tobias Keber unterstreicht, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Interessenausgleich herzustellen ist – alle betroffenen Parteien (wie Access-Provider, Internetnutzer und Rechteinhaber) also eingebunden werden müssen.
ACTA aus nationaler Perspektive
von Sebastian Dosch
Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, so steht es im Grundgesetz. Es gibt Gründe, aus denen dieses elementare Grundrecht auf Informationsfreiheit eingeschränkt und Menschen der Zugang zum Internet und damit zu Informationen verweigert werden kann. Doch diese Gründe müssen schwer wiegen, so wie beispielsweise der Schutz der nationalen Sicherheit. Einzelinteressen von Lobbyverbänden hingegen können niemals ausreichen, eine so weitgehende Einschränkung der Grundrechte zu rechtfertigen. Nur um Urheberrechte zu verteidigen, darf man Menschen nicht den Zugang zum Internet sperren – denn das ist schlicht nicht mehr verhältnismäßig. Aber genau das soll mit dem Modell der Three Strikes erreicht werden.
Zudem trifft diese Maßnahme auch zahlreiche Personen, die nicht selbst Urheberrechte verletzt haben: Nicht einem konkreten Menschen wird nämlich der Zugang zum Internet verwehrt, sondern einer IP-Adresse. Wer genau diese jedoch zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung tatsächlich genutzt hat, ist häufig nicht klar – nur wer seinerzeit den entsprechenden Internetanschluss innehatte, kann nachvollzogen werden. Und derjenige muss von der Tat nicht einmal wissen, geschweige denn sie gutheißen. Es wird also eine ganze Familie, eine WG, ein Hotel dafür haftbar gemacht, dass der Sohn, ein Mitbewohner, ein Gast eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Oder war es gar ein unbekannter Dritter, der die IP-Adresse unbefugt genutzt hat? Getroffen wird vom Internetausschluss aber nur einer: der Anschlussinhaber.
Darüber hinaus dürfte die Zugangsbeschränkung auch kaum praktisch durchzusetzen sein: Wer hindert den Ausgeschlossenen daran, über einen neu beantragten eigenen Internetzugang, über den Internetanschluss Dritter oder über öffentliche Zugänge weiter das Internet zu nutzen? Und wer entscheidet über diese Einschränkung der Grundrechte? Bei einem derart schwerwiegenden Eingriff müsste das eigentlich ein Richter sein. Doch stattdessen sollen die Internet-Provider diese Aufgabe – als verlängerter Arm der Rechteinhaber – übernehmen. Diese würden so zu Überwachern der von ihnen nur vermittelten Inhalte, was jedoch mit Datenschutzgrundsätzen oder dem Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren ist. Der vermeintliche Vorteil der Three Strikes ist reine Augenwischerei: Es heißt, die allseits kritisierten teuren Abmahnungen würden so verhindert.
Doch diese sind ja nach dem vorgesehenen System überhaupt nicht ausgeschlossen: Gerade durch das Herauslösen der Three Strikes aus einer umfassenden Änderung des Urheberrechts (des sogenannten Dritten Korbs) verbliebe ja in dieser Hinsicht alles beim Alten. Die Betroffenen sähen sich dann sowohl mit einer Internetsperre als auch mit einer teuren Abmahnung konfrontiert. Denn die durch § 97a Abs. 2 UrhG geschaffene Möglichkeit, bei erstmaligen Verstößen die Abmahnkosten auf 100,- Euro zu beschränken, wird von den Gerichten nicht genutzt und ist daher zumindest bei Abmahnungen im Filesharing-Bereich unwirksam geblieben. Dass der verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Vorschlag der Three Strikes von gestandenen Juristen ins Spiel gebracht und unterstützt wird, ist befremdlich. Dass ein Nebenschauplatz aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und losgelöst von den übrigen zahlreichen ungelösten Problemen geregelt werden soll, die das Urheberrecht angesichts der Entwicklungen der neuen Medien hat, ist – gelinde gesagt – eine schlechte Idee.
Das Urheberrecht muss in seiner Gesamtheit überdacht und den heutigen Gegebenheiten und auch der internationalen Lage angepasst werden. Ein Herumdoktern an einzelnen Fragen kann niemals zu einem der Komplexität der Sache gerechten Ergebnis führen.
ACTA aus internationaler Perspektive
von Dr. Tobias O. Keber
Nicht nur in Frankreich, sondern auch in weiteren Staaten (Großbritannien, Irland, USA) existieren unterschiedlich ausgestaltete „Three Strikes“-Modelle. Regelungstechnisch geschieht dies entweder durch gesetzliche Anordnung oder dadurch, dass die Provider mittels freiwilliger Verpflichtung eingebunden werden. Das wirft die Frage auf, wie weit diese Ansätze mit Vorgaben des Unionsrechts und internationalem Recht vereinbar sind.
Das Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (kurz: ACTA) das Anfang Oktober 2011 von acht Staaten (darunter Australien, Neuseeland, Kanada, USA) gezeichnet wurde (auch die EU war unter den Verhandlungspartnern, sie hat bis dato aber noch nicht gezeichnet), enthält in seiner finalen Fassung keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein „Three Strikes“-Modell im nationalen Recht einzuführen. Ein anderslautender Vorentwurf war nach massiver Kritik in der Öffentlichkeit nicht mehr konsensfähig. In der Europäischen Union wurde die Übernahme des französischen Modells im Rahmen der Novellierung des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze diskutiert. Eine Pflicht, entsprechende Mechanismen einzuführen, enthalten die schlussendlich verabschiedeten Regelungen aber ebenso wenig, wie sie es kategorisch ausschließen, dass auf nationaler Ebene ein „Three Strikes“-Modell eingeführt wird. Die Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Richtlinie 2009/140/EG) sieht lediglich vor, dass den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen einschränkende Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und den Nutzern ein faires und unparteiisches Rechtsschutzverfahren zu garantieren ist, das auch der Unschuldsvermutung und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre Rechnung trägt.
Der Sonderbeauftragte der UNO für Meinungs- und Pressefreiheit, Frank La Rue, kommt in seinem Bericht vom Mai 2011 zu dem Ergebnis, dass Sperren von Internetanschlüssen, ganz gleich welche Gründe angeführt werden (ausdrücklich benennt er auch Sperren wegen Verletzungen des geistigen Eigentums), unverhältnismäßig sind und daher gegen Artikel 19 Absatz 3 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) verstoßen (Report, Ziffer 78). Zwar entfaltet der La Rue-Report keine rechtliche Bindung. Inhaltlich liegt er aber ganz auf der Linie des Menschenrechtsausschusses. Dieses Gremium, das unter bestimmten Voraussetzungen in einem quasigerichtlichen Verfahren Verletzungen des ICCPR durch einen Mitgliedstaat feststellen kann, veröffentlichte im September 2011 General Comment No. 34. Auch in diesem Text, der den Inhalt von Artikel 19 ICCPR konkretisiert, heißt es, die Komplettsperrung eines Informationssystems sei unverhältnismäßig (General Comment No. 34, Ziffer 43).
Sehr differenziert ist die Rechtsprechung des EuGH. Dieser entschied im November 2011, dass eine allgemeine Verpflichtung der Access-Provider, ein Filter- und Sperrsystem einzuführen, das den Datenverkehr seiner Kunden laufend überwacht, mit europäischem Recht nicht vereinbar ist (EuGH, Scarlet Extended Rs. C‑70/10). Dass damit jegliche Form einer wie auch immer gearteten Inpflichtnahme der Access Provider ausgeschlossen ist, ist dem Urteil allerdings auch nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist das Gericht auf seine Rechtsprechung, wonach Vermittler unter bestimmten Umständen künftige Verletzungshandlungen verhindern müssen (EuGH, L’Oréal, Rs. C-324/09). In seiner Rechtsprechung unterstreicht der EuGH weiter, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Interessenausgleich herzustellen ist (EuGH, Promusicae, Rs. C-275/06). Dieser Ausgleich ist mehrdimensional und muss den Schutz des Rechts am geistigen Eigentum der Rechteinhaber (Art. 17 Abs. 2 Grundrechtecharta) ebenso berücksichtigen, wie der unternehmerischen Freiheit der Access-Provider (Art. 16 Grundrechtecharta) sowie der Informationsfreiheit der Nutzer (Artikel 11 Grundrechtecharta) und dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 8 Grundrechtecharta) Beachtung zu schenken ist. Im Ergebnis überlassen die Luxemburger Richter diese hochkomplexe Abwägung den Mitgliedstaaten.
Kurz gesagt verpflichten europäische und internationale Regeln im Lichte der betroffenen Rechtspositionen dazu, einen sachgerechten Interessenausgleich vorzunehmen. Unzulässig wäre jedenfalls ein Konzept, das eine der zu berücksichtigenden Rechtspositionen (sei es die der Access-Provider, die der Nutzer oder die der Rechteinhaber) gänzlich ausblendet.
Dieser Beitrag wurde von mir auf politik-digital.de am 22.12.2011 erstveröffentlicht.